Richtlinie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung

Die zunehmende Internationalisierung der Wissenschaften, vergleichbare Qualitätsstandards und Leistungsindikatoren, die steigende Verpflichtung zur Fokussierung auf Spezialforschungsthemen sowie die Notwendigkeit zur Einwerbung kompetitiver Drittmittel der Universitäten stellen immer höhere Ansprüche an einen Forschungsstandort und damit auch an das (forschungs)politische Umfeld. Die Förderungspolitik ist mehr und mehr gefordert, ihr Angebot zu akzentuieren und Qualität vor Quantität zu stellen. Die Einrichtung von Themenkorridoren als Orientierungsrahmen, die Erarbeitung und Ausschreibung von Forschungsprogrammen am Standort Steiermark zu Schwerpunktthemen (auch an der Schnittstelle Wissenschaft und Wirtschaft), die Stärkung von geistes-, sozial- und kulturwissenschaftlichen Disziplinen sind besondere Ansatzpunkte zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Steiermark.

Um den Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark zu stärken und auf die europäischen Erfordernisse vorzubereiten, hat das Referat Wissenschaft und Forschung (ehemals Abteilung 8, heute Abteilung 12) mit Unterstützung der Abteilung 9 Kultur, Europa und Außenbeziehungen, Referat Europa und Außenbeziehung eine Richtlinie erstellt, die einen allgemeinen Rahmen für die jeweiligen Ausschreibungen der Förderungsprogramme vorgeben, sowie einzelne Punkte zur Förderungsabwicklung konkretisieren soll. Diese Richtlinie wird der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz „AGVO") unterstellt. Dies hat zur Folge, dass Zuschüsse nur nach Maßgabe der AGVO gewährt werden können.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden sowohl Förderungen an natürliche Personen und Einrichtungen im nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich, d.s. Förderungen außerhalb des Beihilferechts gemäß den Ausnahmetatbeständen des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils aktuellen Fassung wie auch Förderungen an natürliche Personen und Einrichtungen, die dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zuordenbar und somit als „staatliche Beihilfen" i.S.d. EU Beihilferechts anzusehen sind, vergeben. Förderungen, die dem Beihilferecht unterliegen werden der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz „AGVO") unterstellt. Dies hat zur Folge, dass Zuschüsse nur nach Maßgabe der AGVO Abschnitt 4, Art 25 und Art 26 gewährt werden können.

 Richtlinie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung [pdf]

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