Information im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Bundesregierung und Förderungen:

Der aktive Schutz vor dem Coronavirus betrifft uns alle und die aktuellen von der österreichischen Bundesregierung getroffenen Maßnahmen haben Auswirkungen auf Sie als Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer sowie auf die Arbeitsbereiche des Landes Steiermark.

Um in der derzeit schwierigen Lage auch Förderungsnehmerinnen und -nehmern des Landes Unterstützung zu bieten, hat die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Sitzung am 19.3.2020 einstimmig einen Erlass beschlossen, der Flexibilität und Klarheit für die zahlreichen Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer des Landes Steiermark bringt.

Grundsätzlich gelten trotz aller COVID-19-bedingten rechtlichen und/oder praktischen Restriktionen bei bereits gewährten Förderungen immer die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten weiter.

Dieser Erlass wird auch für bereits vertraglich vereinbarte Förderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung angewandt.

Entgegen der üblichen Förderrichtlinien müssen aufgewendete Fördergelder etwa für Projekte oder Veranstaltungen, die aufgrund der Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus nicht realisiert werden konnten, nicht zurückbezahlt werden. Das Vorliegen von COVID-19-bedingten Einschränkungen, die zu gänzlichem oder teilweisem Unterbleiben der vertraglich vereinbarten Realisierung des Förderungsgegenstandes geführt haben, ist von Seiten der jeweiligen Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer den jeweiligen Förderungsstellen in Berichtform plausibel und nachvollziehbar darzustellen und - wenn im Einzelfall erforderlich - durch geeignete Nachweise zu belegen. Diese Darstellung ersetzt dann den Nachweis der Realisierung des Förderungsgegenstandes. Es müssen am üblichen Abrechnungsweg Belege für die bisherigen Ausgaben oder auch Storno-Gebühren im Rahmen der genehmigten Förderung nachgewiesen werden. Auch nachträgliche Änderungen der Förderungsgegenstände oder Anpassungen der Formalvorgaben sind durch Antrag der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers möglich, um trotz der aktuellen Corona-Restriktionen auf unbürokratischem Wege die Realisierung der geplanten Projekte zu ermöglichen. Ebenso kann die Verlängerung von Projektzeiträumen ab sofort beantragt werden. Mit dem beschlossenen Erlass, der bis auf Weiteres Gültigkeit haben wird, wird sowohl dem sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln und gerade in dieser schwierigen Situation der Solidarität mit den Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmern des Landes Steiermark Rechnung getragen.

Für jene Förderungnehmerinnen und Förderungsnehmer, die noch keinen gültigen Förderungsvertrag haben gelten trotz aller COVID-19-bedingten rechtlichen und/oder praktischen Restriktionen, die in der Zukunft die Tätigkeit von Förderungswerberinnen und Förderungsnehmer einschränken können, die Bestimmungen der RRL 2018 und der jeweils fachspezifischen Förderungsrichtlinien weiterhin.

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