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Förderung wissenschaftlicher Publikationen 2026

Dargestellt wird ein mit Büchern bestücktes Regalfach
Wissenschaftliche Publikationen© Foto: Rupprecht
  • Das Förderungsprogramm
  • Nicht gefördert werden.....
  • Antragstellung und Einreichungsfristen ACHTUNG: das Antragsformblatt und die Auswahlkriterien wurden überarbeitet!
  • Budget des Förderungsprogrammes
  • Zu beachten!
  • Richtlinien für universitäre Projektvorhaben
  • Nachweis und Abrechnung 
  • Kontakt, Ansprechpartnerin
  • Datenschutz

Förderungsprogramm

Wissenschaftliche Publikationen vereinen Erörterung, Disputation und Vermittlung, sie leisten Grundlagenarbeit und einen herausragenden Beitrag zur Stärkung und zur internationalen Positionierung eines Forschungsstandortes. Kritische Reflektion, die  Auseinandersetzung mit der Entwicklungsgeschichte und dem momentanen Stand eines thematischen Diskurses, die Prüfung und Gegenüberstellung gegensätzlicher Lehrmeinungen, die Verortung von Problemstellungen und gravierenden Herausforderungen der Zeit, die Eröffnung neuer Perspektiven, die Entwicklung von Lösungsansätzen und die Verwertbarkeit der gewonnenen Forschungsergebnisse für die Zukunft: all das sind entscheidende Qualitätskriterien wissenschaftlicher Literatur. Der Anspruch, wissenschaftliche Publikationen nicht nur innerhalb der Scientific Community zu verbreiten, sondern auch an eine breitere Öffentlichkeit zu richten, erwächst aus den Bemühungen um eine nachhaltige Wissenschaftskommunikation („Science to Public") und gewinnt gerade in Zeiten zunehmender Wissenschaftsskepsis zunehmend an Bedeutung.

Besonderes Augenmerk gilt  dem wissenschaftlichen Nachwuchs: Gerade eine umfangreiche Publikationstätigkeit gilt als maßgeblicher Leistungsindikator - für die Autorin bzw. den Autor selbst wie auch für den Standort - und zählt zu den entscheidendsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Forschungskarriere. 

Die Auswahl der förderungsfähigsten Publikationsvorhaben ergibt sich aus den im inhaltlichen Antragsformblatt abgefragten Punkten (Absatz "Antragstellung").

Im Blickpunkt der Förderungsauswahl steht insgesamt die Positionierung des Wissenschaftsstandortes Steiermark, in Orientierung an der  Wissenschafts- und Forschungsstrategie Steiermark 2030

Die Auswahl erfolgt, unter Einhaltung des verfügbaren Budgets (vgl. Absatz "Budget"), nach Prüfung und Berücksichtigung ALLER Einreichungen  (es besteht KEIN First Come-First Serve Prinzip).

Nicht gefördert werden:

  • Projekte, die mittel- bis langfristig zwar auf eine wissenschaftliche Publikation abzielen, in denen aber ausschließlich Personalkosten zu finanzieren sind;
  • Publikationen, die aus Forschungen an nicht-steirische Einrichtungen hervorgehen oder an einer nicht-steirischen Einrichtung erstellt werden;
  • Publikationsvorhaben, die nicht in den steirischen Forschungsprozess eingebettet sind;
  • Studien, die nicht veröffentlicht werden;
  • Selbstkostenanträge bzw. Anträge auf Finanzierung von Eigenleistungen (zB eigene Arbeitszeit);
  • Lebenserinnerungen, Bildbände und ähnliche, aus privater Leidenschaft erstellte Einzelwerke, sofern diese nicht unmittelbar zur Stärkung oder Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandortes Steiermark dienen und nicht auf die Hervorbringung, Erörterung und Vermittlung neuer Forschungsergebnisse ausgerichtet sind;
  • Tagungsbände (ein diesbezügliches Anliegen ist nunmehr schon in den Förderungsantrag der betreffenden wissenschaftlichen Tagung einzuarbeiten. Summarische oder getrennt eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden);
  • Jahrespublikationsaktivitäten, sofern diese im Antrag allgemein definiert werden oder auf mehrere bzw. "diverse" Publikationsleistungen Bezug nehmen (also nicht konkret auf eine bestimmte Publikation abzielen);
  • Buchpräsentationen;
  • Die reine Erstellung (das Schreiben) von Master-, Diplom- oder Doktorarbeiten. Gefördert werden kann ausschließlich die Veröffentlichung der bereits erstellten und approbierten Master-, Diplom- oder Doktorarbeit;
  • Buchpräsentationen (Veranstaltungen).

Antragstellung

Die Anträge sind innerhalb der Einreichfristen zu stellen:

  • 14. August bis 14. Oktober 2026 (24:00)
  • 18. Februar bis 15. April 2027 (24:00)

Die Förderungsbeantragung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg (wissenschaft-forschung@stmk.gv.at).

  •  Inhaltliches Formblatt - wissenschaftliche Publikationen 2026 [docx]
  •  Kosten-/Finanzplan & Abrechnungsformular [xlsm]

Das inhaltliche Formblatt ist vollständig zu bearbeiten und vorzugsweise im pdf-Format zu übermitteln.

Das xlsm-Formblatt "Kosten-& Finanzplan" ist vollständig zu bearbeiten (Plan-Kosten und Plan-Einnahmen) und  im Excel-Format vorzulegen. Das Titelblatt ist zusätzlich mit einer Signatur (handschriftlich oder digital) zu versehen und zu mailen.

Die Textfelder sind vollständig auszufüllen (Achtung: nicht auf das Feld "Projekttitel" vergessen!), die Punkte 1.1. bis 1.14 sind im Antrag durchgehend zu behandeln; die Kommentare sind den einzelnen Punkten jeweils klar zuzuordnen.

Punkte, die auf das konkrete Publikationsvorhaben nicht zutreffen (zB die Frage nach Vereinsstatuten bei einer privaten/personenbezogenen Antragstellung), sind mit einer kurzen Leermeldung zu kommentieren (zB "Leermeldung" oder "trifft nicht zu").

Programm-Budgetierung

In Hinblick auf die Einsparungsvorgaben bzw. die Budgetrestriktion öffentlicher Haushalte steht - pro Einreichperiode - ein limitiertes Kontingent in Höhe von € 75.000,00 (insgesamt also ein Volumen von € 150.000,00 pro Jahr) zur Verfügung.

Zu beachten!

⇒ Die Förderung ist ausschließlich der wissenschaftlichen Zielgruppe vorbehalten (Verlage oder Druckanstalten sind NICHT antragsberechtigt!).

⇒  Die Förderung kann vornehmlich nur in Form eines anteiligen Beitrages (eines "Zuschusses") zur Verfügung gestellt werden.

⇒ Nichtsteirische Einrichtungen sowie nicht in den steirischen Forschungsprozess eingebundene Forschende sind nicht antragsberechtigt.

⇒  Selbstleistungsanträge können NICHT berücksichtigt und Selbstkosten nicht eingerechnet werden (siehe auch "Förderungsauswahlkritrien").

⇒ Die Antragseinreichung hat im Vorfeld, also VOR Finalisierung der Publikation und jedenfalls innerhalb der Einreichungsfrist zu erfolgen. Die rückwirkende Förderungsbeantragung für eine bereits erschienene Publikation ("Schuldenabdeckung") kann nicht berücksichtigt werden.

⇒  Wird mittels der Förderung ein Gewinn erzielt bzw. ein Überschuss erwirtschaftet, ist die Förderung zur Gänze oder teilweise (je nach Förderungshöhe und Überschuss) zurück zu zahlen.

⇒  Grundsätzlich ist die Präsentation des Logos "Wissenschaft und Forschung" in allen durch die Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung geförderten Publikationen verpflichtend: das elektronische Logo ist HIER abrufbar.

⇒  Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die im Antrag genannten Eckpunkte nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten werden können. Geringfügige Abweichungen, die den Inhalt des Projektes und die Förderungsbedingungen nicht verändern (zB kurzfristige Laufzeitverlängerungen) können nach Vorlage einer Begründung genehmigt werden.

Gegenüber den Plan-Kosten (Kalkulation lt. Förderungsantrag) um mehr als 10% reduzierte Ist-Kosten sind meldepflichtig, anderenfalls müsste die Förderung in entsprechender Relation refundiert werden.

Meldepflicht gem. Universitätsgesetz (UG) 2002

Zur gezielten Förderung der universitären Forschung sind Anträge auf Durchführung von Projekten gemäß §§ 26 - 28 Universitätsgesetz (UG) 2002 bei den hierfür vorgesehenen universitären Verwaltungsstellen zu melden und von der/dem Zeichnungsberechtigten einzureichen. Diese Richtlinie entspricht den Vorgaben des Universitätsgesetzes 2002 und optimiert somit auch die Entscheidungen, die in Hinblick auf innen- und interuniversitäre Kommunizierbarkeit zu treffen sind. Stimmen Sie bitte mit der zuständigen Verwaltungsstelle Ihrer Universität ab, ob Sie Ihren Publikationsantrag als Privatperson oder in Ihrer Funktion an der Universität stellen.

Die Bekanntgabe des entsprechenden Innenauftrages, über welche die wissenschaftlichen Vorhaben gemäß §§ 26 - 28 UG 2002 abzuwickeln sind, soll die richtige inneruniversitäre Zuordnung und somit auch die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen und transparenten Abwicklung des Projektes und somit eines Verwendungsnachweises für die seitens des Landes Steiermark zur Verfügung gestellten Mittel sicher stellen. Wir ersuchen um Meldung der Innenauftragsnummer, sobald diese vorhanden ist.

Nachweis und Abrechnung

Die Vorlage eines Kosten-/Finanzierungsplanes im Zuge der Antragstellung sowie der Nachweis der widmungsgemäßen Förderungsverwendung im Zuge der Subventionsabrechnung sind verpflichtend.

Die Subventionsnehmerin bzw. der Subventionsnehmer verpflichtet sich durch die Unterzeichnung eines Fördervertrages unter anderem,

  • mindestens 1 Exemplar der subventionierten Publikation vorzulegen bzw. die Online-Adresse der Open Access Publikation bekannt zu geben
    und
  • die ordnungsgemäße Verwendung der zugesprochenen Förderung zu dokumentieren.

Die Nachweis- und Abrechnungsmodalitäten werden auf unserer Webseite  „Nachweis der Förderungsverwendung” detailliert dargestellt. Bitte halten Sie die Vorgaben exakt ein.

Kontakt, Ansprechpartnerin

Referat Wissenschaft und Forschung
Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Zimmerplatzgasse 13, 8010 Graz
POSTANSCHRIFT: Friedrichgasse 13, 8010 Graz 

Für nähere Informationen und Einreichungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die zuständige Referentin:

Mag. Anita RUPPRECHT
E-mail: anita.rupprecht@stmk.gv.at

T: +43 316/877-4672

Datenschutz

Allgemeine Informationen

- zu den Ihnen zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,

- zu dem Ihnen zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und

- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten

finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Steiermärkischen Landesverwaltung ( https://datenschutz.stmk.gv.at).

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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